Arbeitsrecht

Der Arbeitsvertrag

Ist das Bewerbungsverfahren abgeschlossen und konnte Sie ein Kandidat überzeugen, geht es darum, die beidseitigen Rechte und Pflichten in einem schriftlichen Arbeitsvertrag niederzulegen.

Musterarbeitsvertrag oder individuell angepasster Anstellungsvertrag?

Häufig wird hierfür in Unternehmen auf im Internet angebotene Musterarbeitsverträge zurückgegriffen. Aber Vorsicht, zum einen enthalten solche Musterverträge keine branchenspezifischen Regelungen und zum anderen entsprechen sie meist nicht der aktuellen Rechtsprechung.

Was muss im Arbeitsvertrag mindestens enthalten sein?

In § 2 des Nachweisgesetzes ist gesetzlich vorgeschrieben, welche Mindestangaben der Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin unterzeichnet auszuhändigen hat:

  • der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  • der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten
  • Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
  • eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
  • die vereinbarte Arbeitszeit,
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  • die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Standorte

PFP Rechtsanwälte GmbH

Kanzlei für Recht und Steuern

Graf-Adolf-Platz 1-2
40213 Düsseldorf

info@pfp-beratung.de

Fon: +49 211 302 158 00